§ 3 SchVO-PflBG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-PflBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Mai und dauert vier Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2019.