§ 15 FwVO - Abzeichen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Die aktiven Mitglieder tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6.
(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen auf der Dienstkleidung für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein entsprechendes Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitte A bis C.
(3) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können auf der Dienstkleidung ein Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitt D tragen.
(4) Für die Dauer der Wahrnehmung einsatzspezifischer Funktionen werden Kennzeichnungen gemäß Anlage 8 Abschnitte A und B getragen.
(5) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, denen gemäß § 14 Abs. 4 das Recht zum Tragen der Dienstkleidung zuerkannt wurde, tragen diese mit Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6.
(6) Auf der Dienstkleidung kann das Gemeinde-, Landkreis- oder Landeswappen getragen werden.
(7) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium kann das Tragen weiterer Abzeichen zulassen.