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§ 17 AVO - S I - Abschlüsse an den Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) An einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung kann nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs ein Hauptschulabschluss erworben werden. § 5 gilt entsprechend.

(2) Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang dem der Hauptschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 erworben werden.

(3) Entspricht das Unterrichtsangebot im 7. bis 10. Schuljahrgang dem der Realschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erworben werden.