§ 17 AVO - S I - Abschlüsse an den Schulen für Blinde, Gehörlose, Körperbehinderte, Sehbehinderte, Sprachbehinderte, Schwerhörige und Verhaltensgestörte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) An den Schulen für Blinde, Gehörlose, Körperbehinderte, Sehbehinderte, Sprachbehinderte, Schwerhörige und Verhaltensgestörte kann nach Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluß entsprechend den Bestimmungen des § 5 erworben werden.
(2) Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang dem der Hauptschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 erworben werden.
(3) Entspricht das Unterrichtsangebot im 7. bis 10. Schuljahrgang dem der Realschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erworben werden.