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§ 17 AVO - S I - Abschlüsse an den Schulen für Blinde, Gehörlose, Körperbehinderte, Sehbehinderte, Sprachbehinderte, Schwerhörige und Verhaltensgestörte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) An den Schulen für Blinde, Gehörlose, Körperbehinderte, Sehbehinderte, Sprachbehinderte, Schwerhörige und Verhaltensgestörte kann nach Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluß entsprechend den Bestimmungen des § 5 erworben werden.

(2) Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang dem der Hauptschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 erworben werden.

(3) Entspricht das Unterrichtsangebot im 7. bis 10. Schuljahrgang dem der Realschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erworben werden.