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§ 37 NRiG - Besondere Richtervertreterinnen oder -vertreter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Als besondere Richtervertreterinnen und Richtervertreter für gemeinsame Angelegenheiten werden entsandt

  1. 1.

    bei den Amtsgerichten, die nicht von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden und

    1. a)

      deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsrichtervertretung (§ 41 Abs. 1) und eine weitere Person,

    2. b)

      deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsvertretung,

  2. 2.

    bei den Arbeitsgerichten,

    1. a)

      deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Personen,

    2. b)

      deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, eine Person sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

2 § 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und -vertreter sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gelten, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt, die §§ 25 bis 28 und 30 entsprechend. 2Sind nur ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) 1Bei Gerichten mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit wird die Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter durchgeführt, die der Vorstand des Gerichts vorbereitet und einberuft. 2Ein Wahlvorstand wird nicht bestellt. 3Die Versammlung wird von der lebensältesten Richterin oder dem lebensältesten Richter geleitet. 4Jede wahlberechtigte Richterin oder jeder wahlberechtigte Richter kann einen Wahlvorschlag machen. 5Die Stimmabgabe ist geheim; in der Versammlung werden die Stimmen ausgezählt und wird das Wahlergebnis festgestellt. 6Die Versammlungsleitung entscheidet über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. 7Über den Verlauf des Wahlverfahrens ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss; sie ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

(4) 1Ist bei einem Gericht weder eine wählbare Richterin noch ein wählbarer Richter vorhanden, so unterbleibt eine Beteiligung der Richterinnen und Richter in gemeinsamen Angelegenheiten. 2Ist nur eine wählbare Richterin oder ein wählbarer Richter vorhanden, so nimmt sie oder er die Aufgaben der besonderen Richtervertreterin oder des besonderen Richtervertreters wahr, wenn sie oder er dieses Amt angenommen hat. 3Sind nur zwei wählbare Richterinnen oder Richter vorhanden, so nimmt die zur Übernahme des Amtes bereite Richterin oder der zur Übernahme des Amtes bereite Richter die Aufgaben wahr; sind beide hierzu bereit, so entscheidet das Los, wer besondere Richtervertreterin oder besonderer Richtervertreter und wer Stellvertreterin oder Stellvertreter ist; das Los zieht die Gerichtsleitung in Anwesenheit der anderen Richterinnen und Richter.