§ 39 NRiG - Beteiligung an der Beschlussfassung im Bezirks- oder Hauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat entsenden der Bezirksrichterrat, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 errichtete Richterrat oder der Hauptrichterrat, der für den Geschäftsbereich des Bezirkspersonalrats errichtet ist, zwei ihrer Mitglieder in den Bezirkspersonalrat.
(2) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Hauptpersonalrat entsenden,
- 1.
wenn nur die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit betroffen sind, der Hauptrichterrat oder der nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 gebildete Richterrat dieser Gerichtsbarkeit zwei seiner Mitglieder und
- 2.
wenn die Richterinnen und Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betroffen sind, die Hauptrichterräte und die nach § 18 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 gebildeten Richterräte dieser Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied
in den Hauptpersonalrat.
(3) § 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.