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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 24 WO-RiV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Ist bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit mehr als eine Person als besondere Richtervertreterin oder als besonderer Richtervertreter zu wählen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 NRiG), so ist der Erste Teil entsprechend anzuwenden.

(2) Ist bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit nur eine Person als besondere Richtervertreterin oder als besonderer Richtervertreter zu wählen, so ist für die Wahl der besonderen Richtervertreterin oder des besonderen Richtervertreters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Erste Teil entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 25 nichts anderes ergibt.

(3) Bei Gerichten mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit richtet sich die Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter nach § 37 Abs. 3 NRiG.