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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 30 NRiG - Erlass einer Wahlordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Zur Regelung der Wahlen nach den §§ 25 bis 29 erlässt die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. 1.

    die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,

  2. 2.

    die Wahlvorschläge, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,

  3. 3.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Stimmzettel,

  5. 5.

    die Wahlzeit und die Stimmabgabe,

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses und

  8. 8.

    die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.