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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 15 NNVO - Festsetzung des Nutzungsentgelts

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Behörde, deren Leistungen in Anspruch genommen werden, festgesetzt. 2Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden. 3Kommt die Beamtin oder der Beamte den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt. 4§ 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte hat der Behörde alle für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere die in Rechnung gestellten und bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen. 2Bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sind die Angaben bis zum 31. März des Folgejahres zu machen, im Übrigen bei Beendigung der Inanspruchnahme. 3Auf Verlangen sind die für die Festsetzungen erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, spätestens jedoch am 1. Februar des Folgejahres für das Vorjahr, fällig. 2§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.