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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 14 NNVO - Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die oberste Dienstbehörde kann das Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich unter Beachtung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 6 abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 festlegen. 2§ 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Nutzungsentgelt kann pauschaliert werden.