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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 12 NNVO - Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte eine Kostenerstattung und einen Vorteilsausgleich als Nutzungsentgelt zu leisten. 2Die Kostenerstattung ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu bemessen.

(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt werden.

(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamtin oder dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Vergütung oder ist ein Vergütungsanspruch uneinbringlich, so ist lediglich eine Kostenerstattung zu leisten.

(5) Ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn eine Nebentätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ausgeübt wird.

(6) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist,

  2. 2.

    die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt,

  3. 3.

    die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die Beamtin oder den Beamten eine Härte bedeuten würde oder

  4. 4.

    der ermittelte Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.