§ 62 NJAVollzG - Freizeit- und Kurzarrest
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Für den Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes gelten die Bestimmungen des Zweiten Teils über den Vollzug des Dauerarrestes entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Im Vollzug des Kurz- und Freizeitarrestes finden § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keine Anwendung. 2§ 35 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Arrestantin oder dem Arrestanten eine sportliche Betätigung ermöglicht werden soll.