Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 NJAVollzG - Aufnahme in die Anstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Bei der Aufnahme in die Anstalt wird mit der Arrestantin oder dem Arrestanten unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. 2Dabei wird sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten und grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung unterrichtet.

(2) 1Die Arrestantin oder der Arrestant und ihre oder seine Sachen werden durchsucht. 2Sie oder er wird alsbald ärztlich untersucht.

(3) 1Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestantinnen oder Arrestanten nicht anwesend sein. 2Erfordert die Verständigung mit der Arrestantin oder dem Arrestanten die Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, so ist diese unverzüglich zu veranlassen.

(4) 1Von der Aufnahme werden die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter und die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendgerichtshilfe, unterrichtet. 2Steht die Arrestantin oder der Arrestant unter Bewährung, ist auch die Bewährungshilfe zu unterrichten.