§ 14 NJAVollzG - Förderplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Nach der Aufnahme wird unverzüglich ein Förderplan aufgestellt. 2Hierzu werden Daten insbesondere zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der Arrestantin oder des Arrestanten sowie zu den Ursachen für das begangene Unrecht oder den Verstoß gegen Weisungen, Auflagen oder Anordnungen erhoben. 3Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch und den Vollstreckungsunterlagen sind einzubeziehen. 4Die Arrestantin oder der Arrestant ist an der Förderplanung zu beteiligen; sie oder er ist zu Anregungen und Vorschlägen zu ermutigen. 5Diese sollen berücksichtigt werden, soweit dies mit dem Vollzugsziel vereinbar ist.
(2) 1Der Förderplan legt den individuellen Förderbedarf fest und benennt die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Fördermaßnahmen. 2Die Arrestantin oder der Arrestant ist verpflichtet, an den im Förderplan benannten Fördermaßnahmen teilzunehmen.
(3) Der Förderplan enthält neben Fördermaßnahmen auch Angaben über mindestens folgende Maßnahmen:
- 1.
Unterstützungsmaßnahmen,
- 2.
Maßnahmen zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen und Anordnungen,
- 3.
Teilnahme an Freizeit- und Sportangeboten,
- 4.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt und
- 5.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(4) 1Der Förderplan wird mit der Arrestantin oder dem Arrestanten erörtert und ihr oder ihm in schriftlicher Form ausgehändigt. 2Der Förderplan ist den Personensorgeberechtigten in schriftlicher Form zu übersenden und auf Verlangen mit ihnen zu erörtern.