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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 51 Nds. SVVollzG - Ersatzleistungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Leistungen, die die Sicherungsverwahrten als Ersatz für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, werden wie die Leistungen behandelt, an deren Stelle sie treten.