Art. 1 GZustBinSchS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZustBinSchS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30100040000000
(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:
- 1.
dem Amtsgericht Bremen
für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen-Niedersachsen),
- 2.
dem Amtsgericht Hamburg
für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70, abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal, Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal mit Gieselau-Kanal und Eider.
(2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf die in ihrem Bereich liegenden Seen.