GZustBinSchS,NI - Gerichtliche Zuständigkeiten Binnenschifffahrt Stv

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

Vom 24. Juni/3./11./24. August 1993 (Nds. GVBl. S. 17 - VORIS 30100 04 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 17)

Die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,

und

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein,

dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), folgenden Staatsvertrag:

Art. 1 GZustBinSchS

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:

  1. 1.

    dem Amtsgericht Bremen

    für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen-Niedersachsen),

  2. 2.

    dem Amtsgericht Hamburg

    für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70, abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal, Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal mit Gieselau-Kanal und Eider.

(2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf die in ihrem Bereich liegenden Seen.

Art. 2 GZustBinSchS

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schiffahrtsobergericht übertragen

Art. 3 GZustBinSchS

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Art. 4 GZustBinSchS

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen. Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.