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  • ab 31.03.1984 (aktuelle Fassung)

Art. 4 GZustBinSchS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen. Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.