§ 5 PflAbfVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflAbfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 2.
das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 3.
entgegen einem Verbot nach § 4 pflanzliche Abfälle oder Treibsel verbrennt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 3 KrWG).