(1) 1Die zuständige Behörde kann das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag der Erzeugerin, des Erzeugers, der Besitzerin oder des Besitzers im Einzelfall zulassen, wenn
1.
bei Personen, die der Pflicht zur Verwertung nach § 7 Abs. 2 KrWG unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
2.
bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KrWG unterliegen, es nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzlichen Abfälle oder das Treibsel einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen,
3.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und
4.
die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
2Mit dem Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden.
(2) 1Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle soll nur auf dem Grundstück zugelassen werden, auf dem sie angefallen sind. 2Für das Verbrennen auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten wird eine Zulassung nicht erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung zeitlich und räumlich beschränken und zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft mit Nebenbestimmungen versehen.