§ 4 PflAbfVO - Verbrennungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
- Amtliche Abkürzung
- PflAbfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel ist verboten
- 1.
bei lang anhaltender trockener Witterung,
- 2.
bei lang anhaltender feuchter Witterung,
- 3.
bei Regen und
- 4.
bei starkem Wind.