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  • ab 28.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 PflAbfVO - Verbrennungsverbote

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Amtliche Abkürzung
PflAbfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel ist verboten

  1. 1.

    bei lang anhaltender trockener Witterung,

  2. 2.

    bei lang anhaltender feuchter Witterung,

  3. 3.

    bei Regen und

  4. 4.

    bei starkem Wind.