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  • ab 28.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 PflAbfVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Amtliche Abkürzung
PflAbfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  3. 3.

    entgegen einem Verbot nach § 4 pflanzliche Abfälle oder Treibsel verbrennt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 3 KrWG).