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  • ab 28.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 PflAbfVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Amtliche Abkürzung
PflAbfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

(1) Diese Verordnung regelt, inwieweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Abs. 1 KrWG zulässig ist.

(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen.