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  • ab 28.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 PflAbfVO - Allgemeine Zulassung, Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Amtliche Abkürzung
PflAbfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

(1) 1In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt nicht für Grundstücke mit moorigem Untergrund und für Grundstücke in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten. 3Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage, bei pflanzlichen Abfällen nach Nummer 2 der Anlage mindestens zwei Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen. 4Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll; der Befall mit dem Schadorganismus ist nachzuweisen. 5Die zuständige Behörde hat die Anzeige zu prüfen.

(2) 1Im Wald angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. 2Das Verbrennen auf Grundstücken mit moorigem Untergrund und auf Grundstücken in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig. 3Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage vorher anzuzeigen. 4Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll. 5Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.