§ 67 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.