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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 63 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.

(2) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.

(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn

  1. 1.
    das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
  2. 2.
    der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.