Nds. FischG,NI - Niedersächsisches Fischereigesetz

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

Vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375 - VORIS 79300 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt 1
Das Fischereirecht in Binnengewässern1 - 10
Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag11 u. 12
Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis13 - 15
Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern16 u. 17
Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt 1
Entstehung, Gestaltung18 - 20
Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken21 u. 22
Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt 1
Allgemeines23 - 25
Abschnitt 2
Satzung, Organe26 u. 27
Abschnitt 3
Vorstand28 u. 29
Abschnitt 4
Mitgliederversammlung30 - 34
Abschnitt 5
Finanzwesen35 u. 36
Abschnitt 6
Aufsicht37 - 39
Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt 1
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften40 - 44
Abschnitt 2
Fischseuchen45 u. 46
Abschnitt 3
Schutz der Fischerei47 - 52
Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei53
Abschnitt 5
Vereinigungen von Sportfischern54
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt 1
Fischereiaufsicht55 u. 56
Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein57 - 59
Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst60
Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten61 u. 62
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen63 - 74

§§ 1 - 17, Erster Teil - Das Fischereirecht

§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.

(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.