§ 66 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
- 1.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
- 2.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
- 3.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.