Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 66 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke

  1. 1.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
  2. 2.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
  3. 3.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)

auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.