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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17 NDIG - Übertragung und Beschränkung der Befugnisse nach diesem Abschnitt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Jede Behörde kann ihre Befugnisse nach diesem Abschnitt im Einvernehmen mit der das Landesdatennetz betreibenden Behörde auf diese übertragen; das Recht der kommunalen Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(2) Soweit der Datenverkehr mit dem Landesrechnungshof, mit der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde oder mit der Landtagsverwaltung betroffen ist, dürfen die Befugnisse nach diesem Abschnitt nur im Einvernehmen mit dieser Behörde wahrgenommen werden.

(3) Im Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums und in den damit verbundenen lokalen Netzen der Stellen aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums werden die Befugnisse nach diesem Abschnitt von einer vom Justizministerium bestimmten Stelle wahrgenommen.

(4) Die Befugnisse nach diesem Abschnitt stehen den Hochschulen und Einrichtungen des Landes, die mit Forschungsaufgaben betraut sind, nicht zu.