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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 16 NDIG - Vorübergehende und unaufschiebbare Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Bei einer gegenwärtigen Gefahr für die IT-Sicherheit kann die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung ein Mitglied des Sicherheitsverbundes anweisen, vorübergehende und unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit bei anderen Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, erforderlich sind. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt.