§ 34 APVO-Feu - Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 9 bis 13 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). 2Für die Ausbildungsleitung gilt § 8 VAP2.2-Feu entsprechend.
(2) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 14 bis 30 VAP2.2- Feu.