§ 34 APVO-Feu - Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 8 bis 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166). 2Für die Ausbildungsleitung gilt § 7 VAPhD-Feu entsprechend.
(2) 1Die Referendarinnen und Referendare haben als Zwischenprüfung die Zugführerprüfung abzulegen. 2Die Zugführerprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 8, 12 und 13 Abs. 2 bis 8, § 14 Abs. 2 und 4 bis 11 sowie den §§ 15 bis 19 und 29 VAPhD-Feu.
(3) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 8, 12 und 13 Abs. 2 bis 8, § 14 Abs. 3 bis 11 sowie den §§ 20 bis 27 und 29 VAPhD-Feu.