§ 34 APVO-Feu - Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 8 bis 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu) vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820). 2Für die Ausbildungsleitung gilt § 7 VAP2.2-Feu entsprechend.
(2) 1Die Referendarinnen und Referendare haben als Zwischenprüfung die Zugführerprüfung abzulegen. 2Die Zugführerprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 8, 12 und 13 Abs. 2 bis 8, § 14 Abs. 2 und 4 bis 11 sowie den §§ 15 bis 19 und 29 VAP2.2-Feu.
(3) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 8, 12 und 13 Abs. 2 bis 8, § 14 Abs. 3 bis 11 sowie den §§ 20 bis 27 und 29 VAP2.2- Feu.