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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 GSARdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

9.1 Die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordert eine enge, vertrauensvolle, kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten. Eine Erziehungspartnerschaft bildet hierfür die erforderliche Grundlage.

9.2 Für diese Zusammenarbeit ist die gegenseitige Information Voraussetzung. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu informieren sowie Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit ihnen zu erörtern. Das gilt auch für die Kriterien der Leistungsbewertung. Von besonderer Bedeutung ist die Information über Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten sollten die Lehrkräfte über die Lebensumstände ihrer Kinder und über die eigene Erziehungspraxis in dem für die Schule erforderlichen Umfang informieren.

9.3 Zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bietet die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben Sprechstunden und Elternsprechtagen zusätzliche Sprechnachmittage, Hausbesuche in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, Elternabende, Elterninformationsbriefe, Gelegenheiten zur Hospitation der Erziehungsberechtigten im Unterricht sowie Teilnahme und Mitarbeit der Erziehungsberechtigten an besonderen Veranstaltungen der Schule an. Erziehungsberechtigte können die Lehrkräfte in einzelnen Phasen des Unterrichts unterstützen. Sie können Neigungsgruppen betreuen sowie der Lehrkraft bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen, Feiern und von Gemeinschaftsvorhaben, z. B. Landheimaufenthalten, Wanderungen, Ausflügen und Besichtigungen helfen. Die Aufsichtspflicht ist in § 62 NSchG geregelt.

9.4 Die Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9.5 Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Für die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 88-100 NSchG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)