§ 83 NJVollzG - Fesselung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der oder des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.