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§ 83 NJVollzG - Fesselung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der oder des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.