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§ 7 APVO-Lehr - Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. 2Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht.

(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden Ausbildungsunterricht.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden.

(5) Der Ausbildungsunterricht ist zu erteilen

  1. 1.

    von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen an einer Grundschule,

  2. 2.

    von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, an einer Hauptschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule,

  3. 3.

    von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, an einer Realschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule sowie

  4. 4.

    von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einer Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.

(6) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erteilen Ausbildungsunterricht an einem Gymnasium, an dem entsprechenden Schulzweig einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu etwa gleichen Teilen in den Sekundarbereichen I und II. 2Sie können den Ausbildungsunterricht auch zu etwa gleichen Teilen an dem gymnasialen Schulzweig einer Oberschule und im Sekundarbereich II eines Gymnasiums erteilen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erteilen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt wurden (§ 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), in diesem Fach ausschließlich Ausbildungsunterricht im Sekundarbereich I der genannten Schulformen. 4Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmen, dass in einem Ausbildungshalbjahr Ausbildungsunterricht an einer Schule einer anderen geeigneten Schulform erteilt wird.

(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen.

(8) 1Jede und jeder Ausbildende besucht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Ausbildungsunterricht. 2An mindestens einem Unterrichtsbesuch je Fach nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik gemeinsam teil.