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§ 24 APVO-Lehr - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Juli 2016 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. Juni 2016 länger als sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2016 anzuwenden. 3Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die nach dem 30. Juni 2016 und vor dem 1. Juli 2017 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind oder innerhalb dieses Zeitraums den Vorbereitungsdienst nach einer Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 wieder aufnehmen, finden § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Punktwert der schriftlichen Arbeit nicht doppelt gewichtet wird, § 12 Abs. 2 Satz 4 und § 14 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) 1Bis zum 31. Juli 2020 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Hauptschule oder für das Lehramt an Realschulen eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2Für die Ausbildung und Prüfung dieser Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2, 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen". 4Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Realschulen". 5Nach dem 31. Juli 2024 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen nicht mehr abgelegt werden.

(3) 1Bis zum 31. Januar 2017 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2, 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen". 4Nach dem 31. Dezember 2018 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht mehr abgelegt werden.

(4) 1Wer in Niedersachsen den Abschluss Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung I erworben hat, kann bis zum 31. Dezember 2018 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden. 2Abweichend von § 6 Abs. 7 werden die Diplom-Handelslehrerinnen oder Diplom-Handelslehrer nicht monatlich acht Stunden im Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, sondern monatlich acht Stunden in einem Schwerpunkt der beruflichen Fachrichtung ausgebildet.