Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 BauSVO - Anerkennung als Sachverständiger

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragstellung noch nicht überschritten hatte,
  2. 2.
    berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
  3. 3.
    als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  4. 4.
    die erforderlichen Kenntnisse besitzt und
  5. 5.
    die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen.

(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. 2.
    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.