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  • ab 27.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 TierSSchwAPURdErl - Möglichkeiten der Durchsetzung und Ahndung

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
TierSSchwAPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Werden durch den Ferkelerzeuger die Schwänze der Ferkel kupiert oder durch den Ferkelaufzuchtbetrieb oder Mastbetrieb kupierte Tiere eingestallt, ohne dass die Unerlässlichkeit hinreichend belegt werden kann, sollte geprüft werden, ob gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten ist.

Gemäß § 16a i. V. m. § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 TierSchG kann eine Erfassung von Schwanz- und Ohrverletzungen, die Durchführung einer betriebsindividuellen Risikoanalyse und die Vornahme von Optimierungsmaßnahmen angeordnet werden.

Bei einem dabei ggf. auftretenden Beratungsbedarf kann z. B. auch auf die LWK oder andere Beratungsorganisationen verwiesen werden.

Bei einem Verstoß gegen eine derartige bestandskräftige Anordnung kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG eingeleitet werden.

Fehlender Zugang zu Beschäftigungsmaterial kann durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 44 Abs. 1 Nr. 31 TierSchNutztV geahndet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 26. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 955)