Versionsverlauf

§ 23 NGlüSpG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). 2Es ist zuständig

  1. 1.

    für die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen,

  2. 2.

    für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,

  3. 3.

    für die Überwachung von Annahmestellen, Lotterieeinnehmern und der gewerblichen Spielvermittlung einschließlich ihrer Werbung und

  4. 4.

    für die Untersagung von unerlaubten Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 obliegen die Zuständigkeiten der Glücksspielaufsicht einschließlich derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2

  1. 1.

    den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie

  2. 2.

    den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.

2Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung. 3Bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und bei Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, werden die Aufgaben durch das für Inneres zuständige Ministerium wahrgenommen.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll. 2Es kann seine Befugnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf die Behörde eines anderen Bundeslandes übertragen.

(4) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 3 im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. 2Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise.