Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 107 Nds. PersVG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die hauptberufliche Frauenbeauftragte.

(2) Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu erörtern. Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte rechtzeitig die zuständige Personalvertretung.

(4) Die §§ 70, 72, 73 und 76 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der Personalrat.
  2. 2.
    An die Stelle der obersten Dienstbehörde oder der übergeordneten Dienststelle tritt der höhere Dienstvorgesetzte.
  3. 3.
    An die Stelle der Landesregierung tritt die oberste Dienstbehörde.
  4. 4.
    Bei Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 9, die solche Angestellten betreffen, deren Eingruppierung einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht, tritt an die Stelle einer Entscheidung der Einigungsstelle eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten, der endgültig entscheidet.

(5) Die Einigungsstelle wird im Falle der Nichteinigung von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(6) An die Stelle der obersten Dienstbehörde in § 72 Abs. 1 Satz 2 tritt der höhere Dienstvorgesetzte.

(7) § 65 Abs. 3 gilt auch für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Frauenbeauftragten.

(8) Bei Maßnahmen nach § 75 Nr. 8 ist der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn ein solcher gebildet ist. Sind verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(9) Bei Maßnahmen nach § 75 Nr. 10 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Absatz 8 gilt entsprechend.