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§ 107 NPersVG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Frauenbeauftragte.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu erörtern. 2Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte rechtzeitig die zuständige Personalvertretung.

(4) Die §§ 70, 72, 73 und 76 Abs. 4 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der Personalrat.
  2. 2.
    An die Stelle der obersten Dienstbehörde oder der übergeordneten Dienststelle tritt der höhere Dienstvorgesetzte.
  3. 3.
    An die Stelle der Landesregierung tritt die oberste Dienstbehörde.

(5) 1Die Einigungsstelle wird im Falle der Nichteinigung von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. 2Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. 3Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(6) An die Stelle der obersten Dienstbehörde in § 72 Abs. 1 Satz 2 tritt der höhere Dienstvorgesetzte.

(7) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Frauenbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

(8) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn ein solcher gebildet ist. 2Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(9) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 8 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. 2Absatz 8 gilt entsprechend.