§ 2 WiFöSPG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- WiFöSPG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
(1) Mit den Mitteln des Sondervermögens werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
- 1.
Investitionen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere bei Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung und Modernisierung von Betrieben;
- 2.
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere durch Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, ferner durch Errichtung oder Ausbau von öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen;
- 3.
Umstrukturierung des Emder Hafens;
- 4.
- a)
im gewerblichen Bereich: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, Maßnahmen des Technologietransfers und der Technologieberatung;
- b)
Unterhaltung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen;
- 5.
besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen; Maßnahmen der Wirtschaftswerbung, der Fremdenverkehrswerbung und zur Unterstützung des Außenhandels der mittelständischen Wirtschaft;
- 6.
Umweltschutzmaßnahmen zur ökologischen Umstellung und Modernisierung von Produktionsprozessen, einschließlich Maßnahmen der Umweltqualifikation und -beratung; neue Umwelttechniken und Umweltdienstleistungen sowie die Entwicklung und Umsetzung dieser Ziele;
- 7.
Maßnahmen zur verstärkten Anwendung und Nutzung regenerativer Energiequellen sowie Maßnahmen zur rationellen Energieerzeugung und -nutzung;
- 8.
Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen oder auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten.
(2) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nicht für die Mitfinanzierung von Programmen nach den Artikeln 91a und 104a des Grundgesetzes herangezogen werden.