§ 2 SProWirtsch - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SProWirtsch,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
(1) Mit den Mitteln des auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - übertragenen Vermögens und des beim Land verbleibenden Sondervermögens werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
- 1.
Investitionen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere bei Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung und Modernisierung von Betrieben;
- 2.
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere durch Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, ferner durch Errichtung oder Ausbau von öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen;
- 3.
Umstrukturierung des Emder Hafens;
- 4.
- a)
im gewerblichen Bereich: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, Maßnahmen des Technologietransfers und der Technologieberatung;
- b)
Unterhaltung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen;
- 5.
besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen; Maßnahmen der Wirtschaftswerbung, der Fremdenverkehrswerbung und zur Unterstützung des Außenhandels der mittelständischen Wirtschaft;
- 6.
Umweltschutzmaßnahmen zur ökologischen Umstellung und Modernisierung von Produktionsprozessen, einschließlich Maßnahmen der Umweltqualifikation und -beratung; neue Umwelttechniken und Umweltdienstleistungen sowie die Entwicklung und Umsetzung dieser Ziel;
- 7.
Maßnahmen zur verstärkten Anwendung und Nutzung regenerativer Energiequellen sowie Maßnahmen zur rationellen Energieerzeugung und -nutzung.
(2) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nicht für die Mitfinanzierung von Programmen nach den Artikeln 91a und 104a des Grundgesetzes herangezogen werden.