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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GSARdErl - Stundentafel

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Stundentafel (Anlage 1)

3.2 Hinweise zur Stundentafel:

3.2.1 Die in der Stundentafel ausgewiesenen Wochenstunden geben an, welche Zeitanteile für die einzelnen Fächer im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen.

3.2.2 Die Lernzeit "Sichere Basis" erfolgt im Rahmen des Erstunterrichts (1. und 2. Schuljahrgang).

3.2.3 Die Unterrichtszeit ist unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel zu gestalten.

3.2.4 In jeder Klasse unterrichten ab dem 1. Schuljahrgang mindestens zwei Lehrkräfte, dabei erteilt die Klassenlehrkraft den überwiegenden Teil des Unterrichts. Ein Wechsel der Klassenlehrkraft ist nach dem 2. Schuljahrgang anzustreben. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht müssen spätestens ab dem 3. Schuljahrgang von mindestens zwei unterschiedlichen Lehrkräften unterrichtet werden. Die Möglichkeit der Teambildung ist bei Unterrichtsplanung und -durchführung zu nutzen.

3.2.5 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden.

3.2.6 Der herkunftssprachliche Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist durch den Bezugserlass zu d geregelt.

3.2.7 Zum fünf Zeitstunden umfassenden Schulangebot zählen auch außerunterrichtliche Angebote im Vormittagsbereich. Für die außerunterrichtlichen Angebote werden die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 53 NSchG eingesetzt.

3.2.8 In einem Vertretungskonzept wird dargestellt, wie das täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot für alle Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll. Dabei ist bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften die Vertretung durch Lehrkräfte oder die Beaufsichtigung durch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schule vorzusehen. Das Vertretungskonzept ist mit dem Schulelternrat zu erörtern, insbesondere die Vorgehensweise bei extremen Witterungsverhältnissen gemäß Bezugserlass zu f, bei kirchlichen Feiertagen gemäß Bezugserlass zu g und bei unvorhersehbarem gleichzeitigen Ausfall mehrerer Lehrkräfte.

3.2.9 Hat die Grundschule gemäß § 6 Abs. 3 NSchG einen Schulkindergarten eingerichtet, der weniger als 15 Kinder umfasst, ist durch teilweise gemeinsamen Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern im 1. Schuljahrgang die Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden für alle Kinder sicherzustellen. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen. Für die Aufnahme in den Schulkindergarten gelten die Bestimmungen gemäß § 64 Abs. 2 NSchG. Im Fall einer Zurückstellung soll die mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Die Entscheidung der Schule ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören.

3.2.10 Die als Ganztagsschule geführte Grundschule verbindet den Unterricht nach Stundentafel und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit auf Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts.

3.3 Kontingentstundentafel

Auf Beschluss des Schulvorstands und nach Erörterung im Schulelternrat kann die Stundentafel (Anlage 1 zu 3.1) durch eine Kontingentstundentafel (Anlage 2) ersetzt werden. In der Kontingentstundentafel wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe festgesetzt. Die Verteilung der Stundenanteile auf die Schuljahrgänge können die Schulen in eigener Verantwortung vornehmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeweils bis zum Ende des 2. und 4. Schuljahrgangs die in den Kerncurricula vorgegebenen Kompetenzen erworben werden können.

3.3.1 Die Konzeptstunden können von der Schule für thematisch-individuelle Schwerpunkte den Fächern zugeordnet oder für fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden. Eine Festlegung erfolgt im Schulprogramm der Schule.

3.3.2 Die Hinweise 3.2.2 - 3.2.8 und 3.2.10 gelten auch für die Kontingentstundentafel.

3.3.3 Die Fußnoten 2-7 zur Stundentafel gelten auch für die Kontingentstundentafel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)