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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 KomEinrVO - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Für die Einrichtung ist ein Jahresabschluss entsprechend § 128 Abs. 1 bis 3 NKomVG aufzustellen. 2Er ist gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Kommune.