§ 4 KomEinrVO - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomEinrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Für die Einrichtung ist ein Jahresabschluss entsprechend § 128 Abs. 1 bis 3 NKomVG aufzustellen. 2Er ist gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Kommune.