§ 7 SchVO-SGB XI - Entscheidung der Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Die Schiedsstelle ist mit den Mitgliedern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet in Abwesenheit der Parteien. Sie trifft unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung auch eine Regelung über die Kosten. Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.