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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 73 NRiG - Wahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Die Mitglieder der Staatsanwaltsräte werden von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.