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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 GAnstKKN - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Amtliche Abkürzung
GAnstKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Diese werden vom Fachministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. 3Zwei Personen werden auf gemeinsamen Vorschlag der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und des Verbandes der Ersatzkassen e.V. berufen; eine Person wird auf Vorschlag des Personalrats der Anstalt berufen. 4Ist ein Personalrat noch nicht gebildet, so schlägt der Personalrat des Fachministeriums das Mitglied vor. 5Wird nach der Berufung der Mitglieder ein Personalrat der Anstalt gebildet und unterbreitet dieser einen Vorschlag, so hat das Fachministerium die vorgeschlagene Person für den Rest der Amtszeit zu berufen und das zunächst berufene Mitglied abzuberufen. 6Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 7Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass mindestens zwei Mitglieder und mindestens zwei stellvertretende Mitglieder Frauen und mindestens zwei Mitglieder und mindestens zwei stellvertretende Mitglieder Männer sind. 8Wiederberufungen sind zulässig.

(2) 1Das Fachministerium hat die nach Absatz 1 Sätze 3 bis 5 vorgeschlagenen Mitglieder und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. 2Die übrigen Mitglieder und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder kann das Fachministerium jederzeit abberufen. 3Wird ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so wird nach Absatz 1 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu einer Sitzung ein. 3Zur ersten Sitzung beruft das Fachministerium den Verwaltungsrat ein.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er zu der Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens vier Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.

    die Satzung und deren Änderung,

  2. 2.

    die Grundsätze für die Geschäftsführung der Anstalt,

  3. 3.

    die Genehmigung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die Bestimmung der die Jahresrechnung prüfenden Stelle oder die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

  5. 5.

    die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie ihrer oder seiner Stellvertretung und die sie oder ihn betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen,

  6. 6.

    die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  7. 7.

    die Rechtsgeschäfte, die einen in der Satzung festgelegten Wert übersteigen, und

  8. 8.

    die Angelegenheiten, die sich der Verwaltungsrat im Einzelfall oder in der Satzung zur Beschlussfassung vorbehalten hat.

(7) 1Beschlüsse nach den Absätzen 5 und 6 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. 2Sie werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(8) Wird ein Mitglied des Beirates nach § 25 Abs. 2 Satz 7 GKKN abberufen, so unterrichtet das Fachministerium unverzüglich den Verwaltungsrat.

(9) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. 2Er kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.