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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25 GKKN - Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Bei dem KKN wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet, der dieses zu medizinischen Fragen berät, die die Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung durch die klinische Krebsregistrierung betreffen. 2Der Beirat prüft dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch, ob sich aus der klinischen Krebsregistrierung Erkenntnisse über die Einhaltung und mögliche Weiterentwicklung der medizinischen Leitlinien zur Diagnose und Behandlung von Krebserkrankungen gewinnen lassen. 3Der Beirat berät das Klinische Krebsregister bei seiner Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 65c Abs. 7 Satz 1 SGB V. 4Der Beirat kann zu den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Themen Empfehlungen abgeben. 5Der Beirat kann zur Erfüllung dieser Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen, dass Auswertungen aus dem Datenbestand des KKN durchgeführt werden. 6Bei Anträgen auf Datenübermittlung nach § 20 kann der Beirat in die Antragsunterlagen Einsicht nehmen.

(2) 1Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese werden für die Dauer von drei Jahren vom zuständigen Fachministerium berufen. 3Für die Berufung wird jeweils eine Person vorgeschlagen von

  1. 1.

    der Niedersächsischen Krebsgesellschaft e.V.,

  2. 2.

    dem UniversitätsKrebszentrum der Universitätsmedizin Göttingen,

  3. 3.

    der Medizinischen Hochschule Hannover,

  4. 4.

    dem Regionalen Tumorzentrum Weser-Ems e.V.,

  5. 5.

    dem Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen,

  6. 6.

    der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e.V.,

  7. 7.

    dem Koordinierungsausschuss der Patientenvertretungen beim Gemeinsamen Bundesausschuss,

  8. 8.

    den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und dem Verband der Ersatzkassen e.V.,

  9. 9.

    dem Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen,

  10. 10.

    dem Vorstand der Zahnärztekammer Niedersachsen,

  11. 11.

    der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen,

  12. 12.

    der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen und

  13. 13.

    dem Fachministerium.

4Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Sätze 2 und 3 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 5Wiederberufungen sind zulässig. 6Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass mindestens sechs Frauen und sechs Männer dem Wissenschaftlichen Beirat angehören; dies gilt für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 7Auf Verlangen der vorschlagenden Stelle ist das von ihr vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied abzuberufen. 8Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so wird nach den Sätzen 2 und 3 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) Mit beratender Stimme können

  1. 1.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Kammern nach dem Kammergesetz für die Heilberufe mit Ausnahme der Tierärztekammer Niedersachsen,

  2. 2.

    insgesamt zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und des Verbandes der Ersatzkassen e.V.,

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen sowie

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.

an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(4) Der Beirat kann sich bei seiner Arbeit nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von Sachverständigen unterstützen lassen.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Für den Beirat wird beim KKN eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(7) Die Kosten des wissenschaftlichen Beirates und seiner Geschäftsstelle trägt das Land im erforderlichen Umfang.